Fotoaufnahmen und deren Veröffentlichung

Recht am eigenen Bild u.a.

Autor: Kurt O. Wörl

Prolog

Vorweg: Auch wenn ich nachfolgend die für uns Fotografen zu beachtenden gesetzlichen Regelungen fürs Fotografieren benenne, lege ich großen Wert darauf, dass der folgende Artikel keinesfalls als juristische Beratung bewertet, als solche genutzt oder sich gar darauf berufen werden kann. Ich bin kein Jurist und nur diesen wäre eine professionelle Rechtsberatung erlaubt. Ich gebe hier nur wieder, was ich selbst in Fotoworkshops – und aus meiner beruflichen Erfahrung – lernen durfte und möchte mit meinem Text meine Fotofreunde sensibilisieren und darauf hinweisen, dass es sehr sinnvoll ist, Umsicht beim Fotografieren walten zu lassen.

Wenn ihr also unsicher seid, aber unbedingte Rechtssicherheit benötigt, lasst Euch bitte juristisch von einer Anwaltskanzlei professionell beraten, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Es gibt inzwischen auch Online-Portale, über welche ihr für kleines Geld Rechtsfragen an Rechtsanwälte richten könnt. Und diese haften ggf. auch dafür, sollten sie falsch beraten.

Der Rechtsrahmen für die Fotografie

Der Rechtsrahmen für das Fotografieren von Personen – und erstrecht die Veröffentlichung solcher Fotos – gründet auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wie es  Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) definiert. Dazu ein Hinweis: Mit der Einführung der europaweiten Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) waren viele Fotografen sehr verunsichert, da diese – etwa zum Speichern personenbezogener Daten (womit auch Bilddaten von Personen vermutet wurden) – Regelungen enthält, die bei Anwendung auf die digitale Fotografie diese nahezu verunmöglicht hätte. Doch das war ein Irrtum. Vielmehr findet man die für die Fotografie in Deutschland anzuwendenden Regelungen im “Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie” – oder kurz: im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG).

Um das o.g. Grundrecht nach Art. 2/II GG in Sachen Fotografie in der allgemeinen Gesetzgebung umzusetzen, sind in Deutschland die zu beachtenden Regelungen also im “Kunsturhebergesetz” (KunstUrhG) – definiert. Hier sind vor allem die §§ 22 und 23 maßgeblich. Der Wortlaut der generellen Regelung in § 22 KunsUrhG:

§ 22 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Grundsätzlich bedeutet im gesetzgeberischen Bereich in der Regel, dass es vom Grundsatz auch Ausnahmen geben kann und diese sind in § 23 KunstUrhG geregelt. Der Wortlaut:

§ 23 KunstUhrG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Soweit der Rechtsrahmen für Fotografen, die Personen fotografieren möchten, der also das sog. “Recht am eigenen Bild” definiert, grundsätzlich schützt und die Ausnahmen davon festlegt.

Was bedeuten diese Regelungen konkret?

Einwilligung:

Beim Fotografieren anderer Personen bedarf der Fotograf also grundsätzlich die Erlaubnis der jeweiligen Person. Bei Erwachsenen gilt als Einwilligung auch, wenn diese bei der Aufnahme bewusst in die Kamera lächeln oder sich gar in Pose stellen. Das gefertigte Bild liefert dann den Nachweis dieser nonverbalen Einwilligung. Diese Zustimmung enthält jedoch nicht zugleich jene zur Veröffentlichung (oder Zurschaustellung, wie es das Gesetz bezeichnet).

Veröffentlichung:

Soll das Bild öffentlich dargeboten werden (z.B. auf Ausstellungen, im Internet oder in Printmedien), dann muss dies explizit von der Person zusätzlich genehmigt werden. Um diese Erlaubnis auch nachweisen zu können, ist es sehr ratsam, sie mit der Person unterschriftlich zu vereinbaren. Professionelle Fotografen haben für diesen Fall in der Regel ein entsprechend vorbereitetes Formular dabei.

Kinder:

Minderjährige sind nicht oder nicht voll geschäftsfähig. Sollen Kinder fotografiert werden, ist von den Sorgeberechtigten die Erlaubnis dafür einzuholen, sind dies beide Eltern, dann müssen auch beide zustimmen. Bei Kindern ab 14 Jahren müssen diese zusätzlich auch selbst zustimmen. – Fehlt nur eine dieser Zustimmungen, dürfen solche Fotos nicht veröffentlicht werden.

Es ist dringend davon abzuraten, eine Kamera (oder eine Smartphone-Kamera) ohne explizite Erlaubnis der Sorgeberechtigten auf fremde Kinder zu richten. Die Gesellschaft reagiert heutzutage – zurecht – überaus empfindlich, wenn – gar noch männliche – Fotografen etwa auf Kinderspielplätzen auftauchen und ohne vorher zu fragen fremde Kinder fotografieren. Dies wird sehr wahrscheinlich zu einem Nahkontakt mit der Polizei führen – und das ist auch gut so. Ich würde in so einem Fall jedenfalls nicht einen Moment zögern, die 110 zu wählen.

Völlig Tabu sind unerlaubte Fotos von nicht vollständig bekleideten oder gar nackten Kindern (etwa im Plantschbecken). In den USA gelten auch Fotos von Kindern in Badekleidung bereits als kinderpornografisch – egal wer solche fertigt und veröffentlicht, das gilt auch für die eigenen Eltern – und wird mit Freiheitsstrafe bestraft. Mein dringender Rat: Lasst das einfach sein, denn ihr wolltet ganz sicher auch nicht, dass Eure Kinder von Fremden so fotografiert werden.

Personen des öffentlichen Lebens:

Personen des öffentlichen Lebens, dazu gehören z.B. Politiker und Staatsoberhäupter, also vom König oder Bundespräsidenten bis zum Hinterbänkler in Parlamenten, Parteifunktionäre, öffentlich auftretende Künstler, im Ganzen also Personen, die selbst die Öffentlichkeit suchen und sogar für sich nutzen, können bei ihrem öffentlichen Auftreten ohne besondere Erlaubnis fotografiert werden und die Aufnahmen können ebenfalls ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden.

Dies gilt nicht für Aufnahmen, die die Privatsphäre dieser Personen verletzen. Es kann sehr teuer werden, wenn Personen, die zwar als solche des öffentlichen Lebens gelten, sich aber gegenwärtig im Privatleben befinden, etwa durch Fenster oder durch den Sichtschutz an Grundstücken, über Mauern oder gar mit Drohnen usw. ohne Erlaubnis zu fotografieren und solche Fotos gar noch zu veröffentlichen. Schon so mancher Paparazzo und so manche Medien-Redaktion hat den mangelnden Respekt vor der Privatsphäre sehr teuer bezahlt.

Veranstaltungen:

Es ist verständlich, dass es praktisch unmöglich ist, bei öffentlichen Veranstaltungen (Events wie Konzerten, öffentliche Versammlungen, auf Volksfesten usw.) all jene Personen explizit um Erlaubnis der Ablichtung oder Veröffentlichung zu fragen, die unvermeidbar von der Kamera miterfasst werden. Deshalb erlaubt § 23 Abs. 1, Ziff. 3 KunstUrhG solche Aufnahmen und deren Verwertung, ohne dass bei den jeweiligen Teilnehmern eine Erlaubnis eingeholt werden muss. Wenn der Eventfotograf aber eine hübsche Person in der ersten Reihe heranzoomt, dann ist sie kein Beiwerk mehr, sondern das Motiv. Er braucht für beides – für Aufnahme und Veröffentlichung – dann deren Erlaubnis.

Allerdings gibt es jenseits der grundsätzlichen Genehmigungsfreiheit nach dem KunstUrhG auch noch ein sog. Hausrecht. So sind etwa Fotografierverbote in Museen, bei Konzerten, Theateraufführungen u.ä., zu beachten. Verstöße dagegen können vom Hausherrn oder Veranstalter mit einem Rauswurf durch Ordnungskräfte oder vom Sicherheitsdienst quittiert bzw. der Zutritt zur Lokalität mit Kamera verwehrt werden. 

Personen als bloßes Beiwerk:

Im öffentlichen Raum können Personen ohne Erlaubnis mitfotografiert, die Bilder auch veröffentlich werden, wenn diese erkennbar nur “bloßes Beiwerk” zum eigentlichen Motiv, also einer Landschaft oder einer touristischen Örtlichkeit, sind. Das ist für die touristische Fotografie von Bedeutung. Das Schloss Neuschwanstein, die Kathedrale, der Brunnen in der Stadt usw. wird selten ohne zufällige Menschenansammlung fotografiert werden können. Auch hier wäre es kaum möglich, jede einzelne abgelichtete Person um Erlaubnis zu fragen – zumal sich diese nach einer Aufnahme auch bereits wieder entfernt haben könnte. § 23 Abs. 1, Ziff. 2 KunstUrhG nimmt uns die Sorge – die Fotos dürfen aufgenommen und öffentlich genutzt werden.

Wenn ich solche Fotos mit Personen als Beiwerk aufnehme und veröffentliche und auf dem Bild eine Person sehe, die jederzeit anhand des Gesichtes von Dritten wiedererkannt werden könnte, etwa weil die Person zwar Beiwerk, aber meiner Kamera bei der Aufnahme sehr nahe war, dann pflege ich solche Gesichter digital mit Unschärfe zu versehen. Ich müsste das nicht tun, aber man kann sich unnötigen Ärger ja auch ersparen.

Recht am eigenen Bild vs. Kunstfreiheit:

Manchmal kann die Kunstfreiheit das höherwertige Rechtsgut ggü. dem Recht am eigenen Bild darstellen. Hier war es bislang gar nicht leicht, eine Abwägung zu treffen, die letztlich nur von der Justiz vorgenommen werden konnte. Vor allem bei der Street-Photography erlangte in letzter Zeit die Bestimmung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 4 KunstUrhG Bedeutung. Diese steht nämlich in direkter Konkurrenz zu § 22 KunstUrhG (Recht am eigenen Bild).

Die Kunstform der Street-Photography lebt davon, dass Personen – ohne sie vorher zu informieren – abgelichtet werden können, weil unter Fotografen bekannt ist, dass Menschen, die wissen, dass sie gleich fotografiert werden, ihr natürliches Verhalten sofort verändern, womit eine Aufnahme völlig an Ausdruck verlieren kann. – Für Street-Fotografen war es schwierig und risikobehaftet, selbst eine solche Abwägung zu treffen.

Zum Glück hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2018, mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde,  AZ BvR 2112/15, für Klarheit gesorgt. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Street-Photography ist Kunst und § 23 Abs. 1 Ziff 4 KunstUrhG gilt damit für die künstlerische Fotografie als das höhere Rechtsgut vor dem Recht am eigenen Bild.

Dennoch sollten Fotografen bei der Street-Photography die Persönlichkeitsrechte immer im Blick haben. Würde nämlich eine Person verunglimpfend oder entwürdigend abgelichtet, dann könnte eine Klage – trotz der o.g. BVerfG-Entscheidung – dennoch Erfolg haben, weil die Würde des Menschen nach Art. 1 GG unantastbar ist und bleibt. Das gilt selbstredend auch für Fotografen!

Wann ist ein Fotograf Künstler?

Kunst wird von Künstlern geschaffen – und nicht jeder Fotograf geht amtlich als Künstler durch. Berufsfotografen, die nur gewerblich Events wie Hochzeiten fotografieren, Passbilder anfertigen usw., arbeiten nicht als Künstler sondern sind Gewerbetreibende, unterliegen der Umsatz- und Gewerbesteuer. Wer massenhaft Stockfotos zum Verkauf anbietet kann sehr schnell gezwungen sein, ein Gewerbe anzumelden. Die allermeisten Fotografen, die mit ihrer Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen, gelten als Gewerbetreibende und nicht als Kunstschaffende. Und wer nur für die Sozialen Medien seine persönlichen Erlebnisse ablichtet, wird ebenfalls kaum die Kunstfreiheit für sich in Anspruch nehmen können. Aber wann kann ein Fotograf denn nun als Künstler sich auf die Kunstfreiheit berufen?

Auch darüber gibt die erwähnte Entscheidung des BVerfG in der Begründung erfreulicherweise Auskunft. Im Abschnitt II Ziff. 2 a) begründet das Gericht wie folgt:

“[…] Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren […]), stellt das ausgestellte Foto ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Fotografie, zur Anschauung gebracht werden […]. Dass das Foto ein unverfälschtes Abbild der Realität darstellt, steht dem nicht entgegen, da der Anspruch des Beschwerdeführers deutlich wird, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten. Es ist gerade Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden, wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt […].

Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst […].”

Soll heißen: Merkmale der künsterischen Fotografie sind:

  • die Präsentation des Bildes in einer Ausstellung,
  • eine freie schöpferische Gestaltung,
  • eingebunden die Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers,
  • in einer bestimmten Formensprache, hier der Fotografie, zur Anschauung gebracht,
  • wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt.
  • die Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung ist von der Kunstfreiheit mit erfasst.

Mir scheint der deutlichste Hinweis auf die so definierte Künstlereigenschaft des Fotografen ist die Tatsache, dass der Fotograf sein Werk nicht nur schnöde zum Verkauf anbietet, sondern dieses in einer Ausstellung präsentiert. Die Wirkung des Bildes, zusammen mit der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung, also das Wirken des Bildes oder die Aussage und nicht der Kommerz stehen hier beim Fotografen als Künstler im Vordergrund.

Zu meinem oben erwähnten Hinweis auf die Unantastbarkeit der Würde des Menschen, die auch der Kunstfreiheit Schranken setzen kann, führt die BVerfG-Entscheidung weiter aus:

“[…] Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang […].

Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann […]. Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre […]. Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht […].”

Die Entscheidung des BVerfG enthält noch viele weitere sehr interessante und aufschlussreiche Passagen für uns Fotografen. Ich kann nur empfehlen, sich den Text in Gänze zu Gemüte zu führen und vielleicht abzuspeichern.

Private Gebäude und Grundstücke:

Bei Stadtaufnahmen sind die meisten Gebäude in privatem Besitz. Diese können aus dem öffentlichen Raum, solange nicht mit technischen Mitteln Sichthindernisse überwunden werden (z.B. eine Leiter, um über eine Mauer Gebäude zu fotografieren oder mit einer Drohne), fotografiert und veröffentlicht werden.

Doch gibt es Ausnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung solcher Fotos: Bekannt ist z.B. dass der zur Nachtzeit beleuchtete Eiffelturm zwar jederzeit für private Zwecke fotografiert werden darf, bei der Veröffentlichung ist aber das französische Urheberrecht zu beachten. Wird ein solches Bild privat (ohne kommerzielles Interesse) veröffentlicht, so sind die Rechteinhaber dem Bild schriftlich hinzuzufügen. Die kommerzielle Nutzung bedarf der – vermutlich kostenpflichtigen – Genehmigung der Rechteinhaber. Solche Beschränkungen beim Veröffentlichen gibt es viele, auch in Deutschland, etwa durch Architekten usw. Das Softwarehaus Adobe hat freundlicherweise eine Zusammenstellung solcher Beschränkungen veröffentlich:

“Beschränkungen für Fotografen” 

Kunstwerke und geschützte Marken:

Fotografieren für den privaten Gebrauch kann man auch Kunstwerke und geschützte Markenprodukte. Doch ohne Erlaubnis solche Fotos zu veröffentlichen kann schnell unangenehme rechtliche Folgen nach sich ziehen. Künstler möchten mit der Vermarktung ihrer Werke gerne selbst Geld verdienen und Rechteinhaber lassen ihre Marken nicht umsonst schützen. Abmahnanwälte sind ständig auf der Suche nach solchen Verstößen.

Epilog

Wenn man ein bisschen vom Grundsatz ausgeht, dass man anderen Menschen grundsätzlich mit Respekt und Anstand begegnen möchte und darauf achtet, die Rechte anderer nicht zu verletzen, dann wird man kaum je Probleme bei der Fotografie zu beklagen haben.  Sprichwörter helfen dabei “Was Du nicht willst, was man Dir tu’, das füg’ auch keinem andern zu!”. Im Zweifel unterlässt man einfach, das eine oder andere Motiv abzulichten, dann ergibt sich fast von alleine die richtige Vorgehensweise beim Fotografieren. – Noch besser ist es freilich, sich über die Rechtslage zu informieren und in deren Rahmen zu handeln. Dazu sollte dieser Beitrag motivieren.

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