Fotoaufnahmen und deren Veröffentlichung

Recht am eigenen Bild u.a.

Der Rechtsrahmen für das Fotografieren von Personen – und erstrecht die Veröffentlichung solcher Fotos – gründet auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wie es  Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) definiert. Dazu ein Hinweis: Mit der Einführung der europaweiten Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) waren viele Fotografen sehr verunsichert, da diese – etwa zum Speichern personenbezogener Daten (womit auch Bilddaten von Personen vermutet wurden) – Regelungen enthält, die bei Anwendung auf die digitale Fotografie diese nahezu verunmöglicht hätte. Doch das war ein Irrtum. Vielmehr findet man die für die Fotografie in Deutschland anzuwendenden Regelungen im “Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie” – oder kurz: im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG).

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